Elektrofachplaner Bauherr und ausführende Firma müssen sich auf Basis eines geregelten
Zusammenwirkens über umzusetzende Forderungen klar werden z. B. bei sicherheitstechnischen
Anlagen im Sinne der Bauordnung und der aus ihr hervorgegangenen Verordnungen.- Verordnungen
zur geregelten Zusammenarbeit aller am Bau beteiligten Personen- Fundierter Einstieg in das
materielle Bauordnungsrecht der Länder- Wichtige Inhaltspunkte zu den Themen Vertragsgestaltung
beim Ingenieurvertrag Leistungsverzeichnis Angebot Auftrag Aufmaß und Rechnungsstellung-
Darstellung von Merkmalen Anforderungen und Richtlinien durch zahlreiche Schaubilder und
bebilderte BeispieleDie für die Errichtung von Telekommunikationsanlagen und Brandmeldeanlagen
notwendigen praktischen Abstimmungsvorgänge der am Bau Beteiligten werden beispielhaft
dargestellt. In dieser 3. Auflage des Buchs wird die Planung von TK-(VoIP-)Anlagen noch
umfassender berücksichtigt. Aufzugsanlagen und Beherbergungsstättenverordnung wurden jeweils
eigene Kapitel gewidmet.Für Fachplaner und Fachfirmen im Bereich der Elektrotechnik im In- und
Ausland bedeutet das 16-fach in Deutschland dargebotene Bauordnungsrecht im Fall der
Beauftragung eine große Herausforderung. Da das Buch nicht in 16 Editionen erscheinen kann hat
sich der Autor entschieden auf Basis der Bayerischen Bauordnung (BayBO) wichtige Verordnungen
und Richtlinien aufzuzeigen. Am Beispiel der Bauvorlagenverordnung Bayern werden alle
wesentlichen Merkmale und Anforderungen an Bauvorlagen beschrieben und Zusammenhänge zu den
Verordnungen mit besonderem Augenmerk auf die elektrotechnischen Anlagen dargestellt. Es folgt
für die genannten Verordnungen und Richtlinien (Feuerungsverordnung Garagenverordnung
Hochhausrichtlinie Verkaufsstättenverordnung Versammlungsstättenverordnung
Beherbergungsstättenverordnung) die Darstellung der Anforderungen an die elektrotechnische
Anlage.Wichtig: Es ist nicht nötig dass der Leser in Bayern tätig ist das Buch versteht sich
vielmehr ausgehend von der Bayerischen Bauordnung als Wegweiser durch alle
Landesbauordnungen.