Der Kommentar gibt Antworten auf alle aktuellen Honorar- Vertrags- und Haftungsfragen im
Zusammenhang mit der HOAI sowie dem neuen Architekten- und Ingenieurrecht des BGB. Neu in der
16. Auflage: Widerrufsrecht bei Architektenverträgen mit Verbrauchern (BGH Urt. v.
06.07.2023 - VII 151 22) Auswirkungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf die Haftung von
Architekten und Ingenieuren (BGH Urt. v. 09.11.2023 - VII ZR 190 22) Verhältnis zwischen
Sonderkündigungsrecht nach Beendigung der Zielfindungsphase und Freier Kündigung (BGH Urt. v.
17.11.2022 - VII ZR 862 21) Begrenzung der gesamtschuldnerischen Haftung zwischen
Bauunternehmern und Architekten Ingenieuren (BGH Urt. v. 01.12.2022 - VII ZR 90 22)
Formverstoß bei der Honorarvereinbarung und Treu und Glauben (BGH Urt. v. 03.08.2023 - VII ZR
102 22) Auswirkungen der HOAI 2021 auf die Praxis (Vertragsabschlüsse Verhandlungen über die
Honorarhöhe Vorgaben in Vergabeverfahren) Ihre Vorteile: detaillierte Kommentierung
der Leistungsbilder umfangreiche Erläuterungen zur Honorarvereinbarung nach der HOAI 2021
Dank langjähriger praktischer Erfahrung im Honorarrecht für Architekt:innen und Ingenieur:innen
beantworten die Autoren die oft komplexen Fragen ausführlich verständlich und immer auf
aktuellem Stand. der aktuelle Gesetzestext ist abgedruckt ebenso die DIN 276 umfangreicher
Anhang mit u.a. Teilleistungstabellen leicht verständliche und gut umsetzbare Kommentierung
Herausgeber und Autoren: Dr. Wolfgang Koeble Prof. Dr. Ulrich Locher und Dr. Alexander Zahn
Rechtsanwälte in Reutlingen. Aus den Besprechungen der Vorauflage: »Das Werk besticht durch
seine praxisgerechten Ausführungen aus denen die Erfahrung aller Mitautoren mit der Fülle von
Planungsproblemen mehr als deutlich spricht: Durch die Wortwahl stets sehr gut lesbar in der
Nachweisführung durch umfassende Fußnoten perfekt und in der wissenschaftlichen Gründlichkeit -
trotz des herausragenden Brückenbaus für die Adressaten der HOAI 2021 durch verständliche
Erläuterungen des Rechts für Nichtjuristen - bestechend.« RA Prof. Dr. Klaus Englert
Schrobenhausen in BauR 2021 1913