Es gibt kein Wirtschaftsstrafrecht - zumindest nicht als abgrenzbares positives Recht im
rechtstheoretischen Sinne. Zu dieser Erkenntnis kommt die Autorin im Rahmen einer
wissenschafts- und rechtstheoretischen Analyse der Begriffsbestimmung des
Wirtschaftsstrafrechts sowie bei der Vornahme einer Systematisierung der Strafrechtsdogmatik in
diesem Bereich. Die Legitimation sowie den Ausgangspunkt einer inhaltlichen und damit
begrifflichen Abgrenzung des Wirtschaftsstrafrechts von anderen Bereichen des Strafrechts
stellt hierbei die Anwendung der sog. Divisionalisierungsthese auf die Strafrechtsdogmatik dar.
Es ist aus strafrechtsdogmatischer Perspektive erkennbar dass eine Verunklarung der
traditionellen Grundsätze des Strafrechts bei strafrechtlich relevanten wirtschaftlich
geprägten Sachverhalten stattgefunden hat da das Strafrecht eine dogmatisch saubere Einordnung
der wirtschaftlichen Betätigung von Wirtschaftsunternehmen und den dort tätigen Einzelpersonen
in Bezug auf die Begründung von Strafbarkeiten vornehmen muss. In der Rechtspraxis offenbart
sich daher eine Umwälzung des Strafrechts um gezielt auf die Anforderungen des
Wirtschaftsverkehrs reagieren zu können.