Der neue Heidelberger Kommentar zum Geschäftsgeheimnisgesetz und dem kürzlich in Kraft
getretenen Hinweisgeberschutzgesetz beleuchtet umfassend alle Fragestellungen die sich aus dem
zwischen beiden Gesetzen entstehenden Spannungsfeld ergeben. Der grundrechtlich fundierte
Schutz von Geschäftsgeheimnissen und deren Inhabern kollidiert mit dem Interesse der
Allgemeinheit an der Aufdeckung von Verstößen in Unternehmen und staatlichen Organisationen. Um
"redliche" Hinweisgeber (Whistleblower) zu schützen hat die EU 2019 in einer Richtlinie
Mindeststandards formuliert die jetzt in nationales Recht umgesetzt wurden (HinSchG).
Demgegenüber steht das ebenfalls auf EU-Recht beruhende Geschäftsgeheimnisgesetz welches der
Wahrung von schützenswertem Know-how dient (GeschGehG). Systematisch und vergleichend
erfolgt in diesem Kommentar zunächst eine Einbeziehung von Ansprüchen aus PatG UWG UrhG
GebrMG DesignG MarkenG und SortSchG um Auslegungsmaßstäbe und -kriterien für das GeschGehG
aufzuzeigen. Je ein eigener prozessualer Teil ist den Fragen der Rechtsdurchsetzung bzw.
-verteidigung von Antragsfassung bis Vollstreckung gewidmet. Bei der Erläuterung des
Hinweisgeberschutzes stehen der verfahrensrechtliche Rahmen für Meldungen das Verhältnis der
Meldekanäle zueinander sowie persönliche und sachliche Reichweite des Schutzes von
Hinweisgebern und Hilfspersonen im Vordergrund. Ein weiterer praxisrelevanter Schwerpunkt liegt
in einer Betrachtung der Verknüpfungsmöglichkeiten des allgemeinen Systems mit bereits
bestehenden bereichsspezifischen Melde- und Beschwerdeverfahren. Zudem wird erörtert an
welchen Stellen sich wegen Mängeln bei der Umsetzung sowie bei Wertungs- und Normwidersprüchen
auch auf EU-Ebene Vorlagen zum EuGH aufdrängen. Zum richtigen Umgang mit
Geschäftsgeheimnissen und Whistleblowing erscheint zeitgleich zum Kommentar ein Leitfaden für
den geschäftlichen Alltag.