Die Frage der Begründung eines Vermögensschadens mit einer Zweckverfehlung einer
täuschungsbedingten Leistung spielt für die Theorie und Praxis des Betrugstatbestandes eine
erhebliche bisher auch in grundsätzlicher Hinsicht noch klärungsbedürftige Rolle. Die
vorliegende Untersuchung zeigt auf dass die Schadensbegründung mit einer Zweckverfehlung auf
der Grundlage der herrschenden Betrugsdogmatik dadurch möglich wird dass das Vermögen als
Potential zur Erreichung der verschiedensten Zwecke verstanden wird. Beachtlich ist der
verfolgte Zweck im Einzelfall allerdings nur wenn der Verfügende mit der Zwecksetzung einen
Vorteil für seine Lebensbedingungen zu erreichen sucht.