Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie Abstands- und Rotlichtverstöße gehören zu den häufigsten
Ordnungswidrigkeiten. Dass es bei den eingesetzten Messverfahren zu Fehlern kommen kann ist
seit Langem bekannt: Eine falsche Aufstellung des Messgeräts fehlerhafte Systemtests oder
keine vollständige Bilddokumentation des Messbereichs - diese Umstände bei der Bedienung durch
die Messbeamten können zu falschen Messergebnissen oder Messwertzuordnungen führen und damit
eine erfolgreiche Einspruchsstrategie begründen. Aber auch konstruktions- oder softwarebedingte
Fehler verschiedener Gerätetypen sind häufig und können zu einer Verfahrenseinstellung führen.
Die 13. Auflage unterstützt Sie unter Berücksichtigung der aktuellsten technischen und
rechtlichen Entwicklungen bei der konkreten Mandatsbearbeitung. Dabei ist der Aufbau besonders
übersichtlich und damit praxistauglich: Nach einem allgemeinen Einführungsteil folgen
Ausführungen zu den jeweiligen Messverfahren. Diese sind unterteilt in allgemeine Erläuterungen
und Ausführungen zu den speziellen Messgeräten. Die Ausführungen zu den einzelnen Messgeräten
folgen jeweils diesem Aufbau: 1. Informationen zum Gerät 2. Einrichtung der Messstelle 3.
Auswertekriterien 4. Technische Fehlermöglichkeiten 5. Rechtliche Bewertung 6. Arbeitshilfen
für die Praxis (Checkliste Mögliche Beweisfragen Aufstellung der benötigten Daten Unterlagen
für eine technische Begutachtung) So können Sie bei der Mandatsbearbeitung direkt den Abschnitt
zum im eigenen Mandat betroffenen Messverfahren Messgerät aufschlagen und schnell alle
relevanten rechtlichen wie auch technischen Ausführungen finden. Einen echten Mehrwert für die
konkrete Mandatsabwicklung bieten Ihnen erstmals Arbeitshilfen die Sie für die Abwicklung
benötigen. Im Anhang finden Sie die - zur besseren Übersicht tabellarisch aufbereitet -
Richtlinien der einzelnen Bundesländer zur Geschwindigkeitsmessung. Diese dienen als interne
Vorgaben zur richtigen Handhabung des Verwaltungsermessens bei der Feststellung von
Geschwindigkeitsübertretungen. Verstöße hiergegen können auf der Rechtsfolgenseite z.B. zu
einem Absehen vom Regelfahrverbot führen.