Die Vorsatzanfechtung gilt als scharfes Schwert in der Hand des Insolvenzverwalters um
Vermögensverfügungen zugunsten einer Gläubigergleichbehandlung zu korrigieren. Nahezu
uneingeschränkt hält der BGH auch die Zahlungsvereinbarung als kongruente Deckungshandlung für
anfechtbar. Bei Wirtschaftsverbänden und Vertretern im Schrifttum stößt die Haltung auf Kritik.
Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen modifizierte 2017 mit 133
Abs. 3 InsO die Anfechtungsnorm. Die Kritik am BGH ist aufzuzeigen. Mit Blick auf eine
singuläre Zahlungsvereinbarung und solche die Teil eines vorgerichtlichen Sanierungsversuchs
sind wird das Gesetzgebungsverfahren nachgezeichnet und die anfechtungsrechtliche Behandlung
aufgezeigt.