Mit dem im November 1999 beschlossenen Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das
Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) traf der Landesgesetzgeber
erstmals eine umfassende Querschnittsregelung zur Verwirklichung nicht nur einer besseren
Frauenförderung sondern einer tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern in der
öffentlichen Verwaltung. Dieses Gesetz wurde zwischenzeitlich mehrfach geändert.In der Praxis
stellt sich die Anwendung des Gesetzes nicht immer als einfach dar. Wie jedes Gesetz bedarf das
LGG im Einzelfall der Auslegung. Auch die Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten sind im
Gesetz zwar allgemein bestimmt die Einzelheiten ihrer Aufgabenwahrnehmung müssen aber
ebenfalls für den Einzelfall präzisiert oder aus den allgemeinen Bestimmungen abgeleitet
werden.Dieser Beitrag soll die Gleichstellungsbeauftragten aber auch die
Dienststellenleitungen und die übrigen für die Anwendung des LGG verantwortlichen Personen bei
der Umsetzung der gleichstellungspolitischen Vorstellungen des Gesetzgebers unterstützen.
Schwerpunkt der Darstellung sind die wesentlichen Auslegungsfragen die die Vorschriften für
die Anwendung in der Praxis aufwerfen. Der Fokus liegt auf der praxisnahen Erläuterung. Dabei
wird die Rechtsprechung zum Stand des ersten Halbjahrs 2021 berücksichtigt.Dr. Bernhard
Burkholz ist Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main er war langjährig
mit Fragen des öffentlichen Dienstrechts insbes. des Gleichstellungsrechts befasst und ist
schwerpunktmäßig für das Recht der Finanzdienstleistungsaufsicht und das
Personalvertretungsrecht zuständig.