Seit der Föderalismusreform I ist die Zuständigkeit für das Versammlungsgesetz vom Bund auf die
Länder übergegangen. Nordrhein-Westfalen hat als siebtes Bundesland im Jahr 2021 von dieser
neuen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Der Kommentar zum Versammlungsgesetz NRW
erläutert die Paragrafen in praxistauglicher Form unter Einbeziehung der bislang erfolgten
Rechtsprechung. Nach einer Einführung in die Entstehungsgeschichte des Gesetzes werden der
Reihenfolge im Gesetz entsprechend die allgemeinen Regelungen und sodann die Versammlungen
unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen im Weiteren Straftaten Ordnungswidrigkeiten
Kosten Entschädigung und Schadensersatz sowie die Zuständigkeit Einschränkung von
Grundrechten und das Inkrafttreten des Gesetzes behandelt. Neben der zu begrüßenden Klarheit im
Aufbau und dem Versuch die notwendigen Definitionen im Gesetz selbst zu regeln wird an den
entsprechenden Stellen die Kritik aus der Wissenschaft an bestimmten verschärfenden Normen wie
der Ausweitung von Videoüberwachung dem Verbot von Störungen und von Versammlungen auf
Autobahnen dargestellt. Der Kommentar richtet sich insbesondere an die Anwendenden aus der
Praxis die Polizeibehörden in NRW als zuständige Versammlungsbehörden aber gleichermaßen an
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Universitäten sowie Richterinnen und Richter der
Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dr. Annegret Frankewitsch und Prof. Dr. Maximilian Wormit lehren
an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW in Duisburg.