Aus dem Grundsatz der Menschenwürde ergeben sich von selbst grundlegende Rechte die jedem
Menschen als solchem zukommen. Bei idealen rechtlichen Gebilden verhält es sich anders:
Überindividuelle Zusammenschlüsse von (natürlichen oder juristischen) Personen einem
bestimmten Zweck dienende Einrichtungen oder dafür bestimmte Sachgesamtheiten konstituieren
sich aus der Existenz und dem Handeln des einzelnen Menschen in der Gemeinschaft mit anderen
und sind im Vergleich zu ihm logisch nachgeordnet. Sie bilden neben den natürlichen Personen
die zweite große Kategorie von Rechtsträgern innerhalb der kanonischen Rechtsordnung. Bislang
gibt es keine umfassende Gesamtdarstellung zu den idealen kanonischen Rechtssubjekten in
welcher deren Rechtssubjektivität und Rechtsfähigkeit genauer erörtert wird. Auch wurden bisher
kaum vertiefende rechtstheoretische Reflexionen zu den idealen Rechtssubjekten ohne
Rechtspersönlichkeit und der ihnen zugrundeliegenden Rechtssubjektivität angestellt. Gerade
dieser für jede Rechtsordnung elementaren Thematik will sich die vorliegende Arbeit widmen. In
ihr soll der Frage nach der Rechtssubjektivität und Rechtsfähigkeit der verschiedenen Formen
von idealen Rechtssubjekten des kanonischen Rechts nachgegangen werden.