Viele Sportverbände ordnen für Athleten Verbände und Vereine den Ausschluss der ordentlichen
Gerichtsbarkeit an. Auch soll allein das Verbandsrecht gelten. Bei der Umsetzung dieser
Vorstellungen fehlt es jedoch vielfach an der Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen. Dass
es sich bei den Regelwerken der Verbände um AGB handelt wird ignoriert. Die Vorschriften
kollidieren häufig mit den Rechten der Betroffenen aus dem GG oder dem EGV. Der EuGH vertritt
hinsichtlich der Einschränkung der Freizügigkeiten allerdings für manche Regeln die Ansicht
dass diese reine Spielregeln und daher nicht justitiabel seien. Der Ausschluss der ordentlichen
Gerichtsbarkeit ist meist unwirksam da er zur Voraussetzung der Startberechtigung gemacht wird
und damit nicht freiwillig erfolgt. Verbandsverfahren selbst können zwar aufgrund der
Verbandsautonomie frei gestaltet werden unabdingbar sind aber die vom Rechtsstaatsprinzip
vorgesehenen Garantien. Da nahezu kein Verband all dies beachtet hat fehlt es zumeist an einer
wirksamen die ordentliche Gerichtsbarkeit ausschließenden Schiedsvereinbarung. Es wäre daher
an der Zeit ein unabhängiges Bundessportgericht zu errichten dem sich Sportler Verbände und
Vereine auch freiwillig unterwerfen.