Bei der Schuldrechtsreform welche zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist bemühte sich der
Gesetzgeber um eine Vereinheitlichung der allseits als unharmonisch empfundenen
Verjährungsfristen. Der Gesetzgeber wollte dabei in erster Linie die Verjährungsfrist für
Alltagsverträge also etwa für Kauf- und Werkverträge neu regeln. Diese wurde auf regelmäßig
drei Jahre reduziert 195 BGB. Für erbrechtliche Ansprüche hingegen wurde nach dem neuen 197
Abs.1 Nr.2 BGB an der alten 30-jährigen Verjährungsfrist festgehalten. Die damit einhergehende
Abgrenzungsproblematik ist Gegenstand der vorliegenden Abhandlung. Dabei betritt der Autor
weitestgehend wissenschaftliches Neuland: Der Gesetzgeber hat die Existenz dieser
Ausnahmevorschrift nur anrisshaft begründet die Äußerungen in der Literatur sind überwiegend
thesenhaft und auch die Rechtsprechung hatte sich bislang abgesehen von einem obiter dictum
des BGH noch nicht mit diesem Problem beschäftigen können. Der Autor macht deutlich dass das
allgemein als spröde wahrgenommene Verjährungsrecht hier einen ganz entscheidenden materiellen
Inhalt erlangt und damit erhebliche Praxisrelevanz aufweist.