Mitgliedsstaaten können ihre Pflicht zur Anpassung des nationalen Rechts an das
Gemeinschaftsrecht auch übererfüllen. So können sie das nationale Recht ohne
gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung an das Gemeinschaftsrecht anpassen indem sie den
Gegenstandsbereich des Gemeinschaftsrechts auf nicht von ihm erfasste Bereiche ausdehnen.
Dieser Vorgang wird als autonome Harmonisierung des Gemeinschaftsrechts oder überschießende
Richtlinienumsetzung bezeichnet. Die Autorin untersucht ob diese autonom harmonisierten Normen
des nationalen Rechts einheitlich zu dem gemeinschaftsrechtlichen Vorbild auszulegen sind. Sie
geht der Frage nach ob bei Auslegungsschwierigkeiten ein Vorlagerecht und eine Vorlagepflicht
gemäß Art. 234 EGV auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts
bestehen. Außerdem setzt sie sich mit der »Dzodzi-Rechtsprechung« des EuGH auseinander die
unter bestimmten Voraussetzungen seine Zuständigkeit für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts
nach Art. 234 EGV in autonom harmonisierten Sachverhalten bejaht.