Die Voraussetzungen und der Umfang des Geldanspruchs aus 249 II S. 1 BGB sind bei Sachschäden
insbesondere bei Schäden an Kraftfahrzeugen von hoher praktischer Relevanz. Die
Ersetzungsbefugnis des Gläubigers ermöglicht einen Schadensausgleich ohne dass der Geschädigte
das verletzte Rechtsgut dem Schädiger zur Naturalrestitution anvertrauen muss. Dabei kann der
Geschädigte die von einem Sachverständigen geschätzten Kosten einer Fachwerkstatt auch dann
ersetzt verlangen wenn er die Reparatur von einer »freien Werkstatt« von Schwarzarbeitern
selbst oder gar nicht durchführen lässt.Diese ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zur »fiktiven Schadensberechnung« hat auch durch die Neuregelung des 249 II BGB im Jahr 2002
keine Änderung erfahren. Es wird zwar nun entsprechend dem schadensrechtlichen Verbot der
Überkompensation die bloß fiktiv gebliebene Umsatzsteuer nicht mehr ersetzt. Dies führt aber zu
einer unterschiedlichen Behandlung verschiedener Schadensposten. Zusammen mit den jüngeren
Urteilen des Bundesgerichtshofs sind angesichts der zahlreichen Ausnahmen die Regeln der
richterrechtlichen »fiktiven Schadensberechnung« nicht mehr im Einzelnen nachvollziehbar was
die Abwicklungspraxis erheblich belastet.Die vorliegende Arbeit analysiert die Entwicklung der
Rechtsprechung anhand verschiedener typischer Fallkonstellationen und ermöglicht dadurch eine
Orientierung bei der Abrechnung von Substanzschäden an Kraftfahrzeugen.