Mit dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingeführt durch die Verordnung (EG)
Nr. 6 2002 des Rates vom 12.12.2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht eine
sondergesetzliche Schutzmöglichkeit von Design in Form eines nicht registrierten Rechts zur
Verfügung das Schutz vor Nachahmung gewährt. Die Dissertation klärt die Frage wie sich dieser
sondergesetzliche Schutz zum Wettbewerbsrecht verhält. Es wird dargestellt ob und inwieweit
angesichts dieser sondergesetzlichen Schutzmöglichkeit von Design noch auf den ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz welcher sich ebenfalls gegen unberechtigte Nachahmung
von Produkten mithin deren Marktauftritt wendet zurückgegriffen werden kann. Der
Anwendungsbereich des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach 3 4 Nr. 9 UWG
wird definiert und zu dessen verbleibender Bedeutung Stellung genommen.