Die in dieser Studie untersuchten Pflichten im Rahmen des energiewirtschaftlichen
Rechnungslegungs-Unbundling ( 10 EnWG) betreffen sowohl externe als auch interne Aufgaben des
betrieblichen Rechnungswesens. Eindrucksvoll lässt sich daher exemplifizieren wie sehr das
Energierecht mit klassischen Gebieten des Handelsgesetzbuches und der Betriebswirtschaftslehre
verwoben ist und interagiert. So sieht 10 Abs. 1 EnWG einleitend und 10 Abs. 2 EnWG ergänzend
vor dass Energieversorgungsunternehmen einen Jahresabschluss nach den für
Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften aufstellen prüfen lassen und
offen legen müssen. Insofern befassen sich 10 Abs. 1 und Abs. 2 EnWG mit den externen Aufgaben
- insbesondere der Publizität - des betrieblichen Rechnungswesens wobei eine echte
Entflechtung der verschiedenen Tätigkeiten eines Energieversorgungsunternehmens nicht
stattfindet. Darüber hinaus werden vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen durch 10
Abs. 3 EnWG verpflichtet für bestimmte Tätigkeitsbereiche getrennte interne Konten zu führen.
Dieses Separierungsgebot - das im Gegensatz zu 10 Abs. 1 EnWG eineechteUnbundling-Vorschrift
(sog. buchhalterisches Unbundling) darstellt - betrifft nach obiger Differenzierung
insbesondere die interne Rechnungslegung. Die Absätze 4 und 5 des 10 EnWG enthalten weitere
Vorgaben zur Prüfung der separierten Einzeltätigkeitsbilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen
sowie Vorgaben über die Informierung der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) und deren
Umgang mit den erhaltenen Informationen. Der Autor bereitet die Fragestellungen der Thematik
(auch soweit sie bisher in der Literatur noch nicht oder kaum intensiver behandelt wurden) en
detail auf. Dabei wird bei der Normauslegung großer Wert da