Durch die Reform des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) die Unternehmensteuerreform und die
Erbschaftsteuerreform sind die steuerlichen Rahmenbedingungen für deutsche Unternehmen
Rechtsformwechsel durchzuführen erheblich verändert worden. Es stellt sich die Frage welche
Auswirkungen diese Rechtsänderungen auf die Vorteilhaftigkeit der einzelnen Rechtsformen
zueinander und auf einen potentiellen Rechtsformwechsel haben. Im Rahmen des vorliegenden
Buches wird vor dem Hintergrund der veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen die quantitative
steuerliche Vorteilhaftigkeit der Umwandlung eines Personenunternehmens in eine
Kapitalgesellschaft anhand der Differenzierung von zwei Entscheidungssituationen untersucht.
Innerhalb der ersten Entscheidungssituation hat der Entscheider die Entscheidung ein
bestehendes Personenunternehmen in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln bereits umumkehrbar
getroffen. Für den Entscheider der ersten Entscheidungssituation sind also maßgeblich
steuerliche Sondereffekte die infolge der Umwandlung entstehen von Interesse. Sie werden
anhand von ausgewählten Fallgruppen analysiert. Die zweite Entscheidungssituation ist dadurch
gekennzeichnet dass der Entscheidungsträger den Entschluss ein bestehendes Personenunternehmen
in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln noch nicht final getroffen hat. Im Rahmen dieser
Entscheidungssituation bezieht der Entscheidungsträger neben den steuerlichen Sondereffekten
des reinen Umwandlungsvorganges auch die laufenden Steuerfolgen der unterschiedlichen
Rechtsformen mit den Vorteilhaftigkeitsvergleich ein. Die Analyse der quantitativen
Vorteilhaftigkeit innerhalb der zweiten Entscheidungssituation erfolgt wie innerhalb der ersten
Entscheidungssituation anhand von ausgewählten Fallgruppen. Nach Analyse der zuvor beschrieben
Fallgruppen innerhalb der unterschiedlichen Entscheidungssituationen erfolgt die additive
Einbeziehung einer Möglichkeit der Beendigung der eigenen unternehmerischen Betätigung am
Beispiel der vorweggenommenen Erbfolge mit in den Vorteilhaftigkeitsvergleich beider
Entscheidungssituationen. Es gilt der Rechtsstand Juni 2009.