Droht die Energiewende in Gestalt der durch den Bund bzw. das Land NRW hinsichtlich der
Erzeugung von elektrischem Strom durch Windenergie definierten Ziele auf lokaler Ebene an
Paragraph 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zu scheitern? Eröffnet diese Vorschrift die Möglichkeit der
bauplanungsrechtlichen Steuerung von Windenergieanlagen (WEA) mit dem Ziel des weitgehenden
Ausschlusses etwa weil die Ausweisung einer kleinen Fläche die im Übrigen der Windenergie
keinen wirtschaftlich optimalen Ertrag ermöglicht ausreichend ist der Windenergie wie vom
Bundesverwaltungsgericht gefordert substanziell Raum zu geben und die Rechtswirkungen des
Paragraph 35 Abs. 3 S. 3 BauGB auszulösen? Matthias Niedzwicki unternimmt den Versuch einer
Klärung in welchem quantitativen bzw. qualitativen Umfang sogenannte Konzentrationszonen für
WEA auszuweisen sind um einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan mit den Rechtswirkungen des
Paragraphen 35 Abs. 3 S. 3 BauGB aufzustellen. Weiterhin beleuchtet er ob falls die
Energiewende in Gefahr ist durch einen Vomhundertsatz Flächenmindestgrößen für
Konzentrationszonen den kommunalen Planungsträgerinnen zur Zielverwirklichung vorgegeben werden
können. Außerdem wird ermittelt ob WEA aus dem Anwendungsbereich des Paragraphen 35 Abs. 3 S.
3 BauGB herausgenommen werden können. Abschließend wird skizziert ob die Nutzung der
Windenergie von Rechts wegen ähnlich wie der Braunkohletagebau in planungsrechtlicher Hinsicht
gefördert werden kann. Als Determinanten kommen vor allem die Garantie der kommunalen
Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG bzw. Art. 78 Abs. 1 Verf NRW und die
Eigentumsgewährleistung privater Grundstückseigentümer nach Art. 14 GG in Betracht.