Im Fokus des Werks steht die Selbstvornahme im Werkvertragsrecht zu erläutern und dabei auf
die Fragestellungen zur voreiligen Selbstvornahme durch den Besteller und den Zeitpunkt der
Geltendmachung des Ersatzes der Selbstvornahmekosten einzugehen. Die einschlägigen Probleme
werden mit Hilfe unterschiedlicher Meinungen in der Literatur und der Rechtsprechung
analysiert. Anschließend wird jeweils zu der Problematik Stellung genommen.Der Grundfall der
Selbstvornahme breitet keine Schwierigkeiten wenn die Frist zur Nacherfüllung erfolgslos
abgelaufen oder sie entbehrlich war. Problematisch ist wenn der Besteller die Selbstvornahme
trotz der Erforderlichkeit der Fristsetzung voreilig vornimmt und den Mangel selbst behebt
ohne den Ablauf der Frist abzuwarten oder sogar ohne überhaupt eine Frist zu setzen. Im ersten
Fall kann er den Ersatz seiner Aufwendungen für die Selbstvornahme gegenüber dem Unternehmer
geltend machen. Im zweiten Fall verliert er seine Mängelrechte da er durchseine voreilige
Selbstvornahme in die Dispositionsfreiheit des Unternehmers eingegriffen hat. Aufgrund des
abschließenden Charakters des 637 BGB steht dem Besteller kein Ersatzanspruch weder aus GoA
noch aus Bereicherungsrecht sowie nach 326 BGB zu. Da der Besteller dem Unternehmer die
gesetzlich vorgesehene Gelegenheit zur Nacherfüllung nicht ermöglicht hat ist es nicht
außergewöhnlich dass ihm kein Ersatzanspruch gewährt wird. Dagegen bleibt der Besteller nicht
ohne Schutz. Ihm steht es frei den Ersatz seiner Aufwendungen von dem Unternehmer zu verlangen
wenn eine vertragliche Vereinbarung vorliegt. Übrigens kann er von seinem Rücktrittsrecht
Gebrauch machen oder gem. 638 BGB den Werklohn mindern.Nach der gesetzlichen Lage steht dem
Besteller der Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Selbstvornahme grundsätzlich erst nach
Abnahme. Diesen Anspruch kann jedoch er ausnahmsweise vor oder ohne Abnahme geltend machen
wenn einer der vom BGH anerkannten Ausnahmefälle vorliegt.