Führen branchengleiche Unternehmen dieselbe Unternehmensbezeichnung kann es im Rechtsverkehr
zu einer Verwechslung der Unternehmen kommen. Der kennzeichenrechtliche Unterlassungsanspruch
gegen verwechslungsfähige Bezeichnungen versagt wenn der Anspruchsgegner seinerseits
berechtigt ist den Unternehmensnamen zu führen. Um das Gleichnamigenrecht zu schützen sollte
der 23 Nr. 1 MarkenG nicht im Unternehmenskennzeichenrecht an die europäische Vorlage Art. 14
RL 2015 2436 EU angepasst und die kennzeichenrechtliche Wertung im Lauterkeitsrecht beachtet
werden. Herausforderungen der Europäisierung