Nach der »Ewigkeitsklausel« des Grundgesetzes (Artikel 79 Abs. 3 GG) sollen der Schutz der
Menschenwürde und die fundamentalen Staatsstrukturprinzipien des Artikel 20 GG durch keine
parlamentarische Mehrheit beseitigt werden können. Die richtige Bestimmung der auf diese Weise
geschützten Identität des Grundgesetzes kann nur gelingen wenn die genannten
Staatsstrukturprinzipien als inhaltliche Präzisierung der Garantenstellung des Staates
verstanden werden die ihn zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde im Sinne des Artikel 1
Abs. 1 GG verpflichtet. Rückbesinnung auf die Identität des Grundgesetzes