Marken verleihen ein subjektives ausschließliches Recht. Die Reichweite dieses Markenrechts ist
jedoch höchst umstritten was in der Praxis bereits zu zahlreichen Vorabentscheidungsverfahren
vor dem EuGH geführt hat. Dabei spielt insbesondere die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der
»Benutzung« einer Marke eine zentrale Rolle. Die Neuformulierung der Verletzungstatbestände und
Schrankenregelungen im Zuge der europäischen Markenrechtsreform 2015 sowie die Rechtsprechung
des EuGH im Fall »Mitsubishi« bieten in diesem Zusammenhang Anlass zu weiteren Untersuchungen.
Ziel dieser Arbeit ist es einen in systematischer Hinsicht stimmigen Benutzungsbegriff zu
finden der einheitlich auf alle Verletzungstatbestände anwendbar ist und bei dem allen
Schrankenregelungen ein eigenständiger Anwendungsbereich verbleibt. Warum die Herkunftsfunktion
nicht (mehr) als die Hauptfunktion einer Marke angesehen werden sollte