Minderheiten sind als Opfer von Völkerstraftaten unfreiwillige Akteure des Völkerstrafrechts
jedoch nur bedingt durch die relevanten Tatbestände des Völkermords der
Menschlichkeitsverbrechen und Kriegsverbrechen geschützt. Das allgemeine Völkerrecht gewährt
Minderheiten im Rahmen der Menschenrechte aus verschiedenen Gründen eigene Rechtspositionen und
schützt so deren eigenständige Identität. Demgegenüber komplementiert das Völkerstrafrecht
diesen Schutz durch die Sanktionierung massiver Menschenrechtsverletzungen nur in einem
eingeschränkten Umfang. Um diesen Schutzumfang und Art und Weise des Schutzes von Minderheiten
zu bestimmen vergleicht die vorliegende Untersuchung allgemeines Völkerrecht und
Völkerstrafrecht. Dabei ist maßgeblich inwieweit das Völkerstrafrecht Minderheiten spezifisch
in ihrer Identität berücksichtigt und welche anerkannten Rechtspositionen von Minderheiten es
unmittelbar oder mittelbar schützt.