Ausgangspunkt dieses Werkes sind die Verwendungsregelungen gemäß 161 Abs. 2 Satz 1 und 477 Abs.
2 Satz 2 StPO welche eine zweckändernde Datenverwendung im Strafprozess zu Beweiszwecken
lediglich unter der Voraussetzung der hypothetischen Anordnungsmöglichkeit der
Ursprungsmaßnahme gestatten. Ob das daraus abzuleitende Verwendungsverbot zu Beweiszwecken auch
die Anordnung von Zwangsmaßnahmen - beispielhaft wird insofern auf die Durchsuchung und die
Untersuchungshaft eingegangen - betrifft wird als zentrale Frage dieser Arbeit
beantwortet.Soweit die Daten zur Begründung des jeweiligen Tatverdachts herangezogen werden
dürfen hat insbesondere die sich aus der Zweckänderung der Daten ergebende erhöhte
Grundrechtsrelevanz der Zwangsmaßnahme Berücksichtigung zu finden.