Anders als im Strafrecht führt im Zivilrecht die Erörterung subjektiver Rechtfertigungselemente
verstanden als Voraussetzungen in der Person des Handelnden ein Schattendasein. Wenn die Frage
des ob überhaupt gestellt wird wird sie meist ohne nähere Begründung oder unter
unreflektierter Übernahme der ganz herrschenden Sichtweise im Strafrecht bejaht. Nach dem
genauen Inhalt subjektiver Rechtfertigungselemente wird noch weniger gefragt. Die vorliegende
Untersuchung arbeitet das Erfordernis subjektiver Rechtfertigungselemente sowie deren etwaigen
Inhalt für die zivilrechtliche Rechtfertigung auf. Sie befasst sich darüber hinaus mit
subjektiven Voraussetzungen bei den weiteren Beteiligten so etwa im Falle der rechtfertigenden
Einwilligung mit der Einwilligungsfähigkeit und der Freiwilligkeit der Erklärung des
Geschädigten sowie in Drei-Personen-Konstellationen mit dem übereinstimmenden Willen desjenigen
dem (durch Notwehr oder eine Notstandshandlung) geholfen wird.