Die Arbeit zur Landesverfassung von Mecklenburg-Schwerin analysiert das Verfassungsdokument von
1920 unter anderem mitsamt den Übergängen sowie der Zerstörung im Zuge der Gleichschaltung.
Hervorzuheben sind insbesondere drei Aspekte. Zum einen zählt die Landesverfassung zu den
wenigen Urkunden die in der Zwischenkriegszeit nicht einmal in einem Kommentar gewürdigt
worden sind. Zum zweiten stand das Land Mecklenburg-Schwerin im Jahre 1918 buchstäblich vor dem
Sprung aus dem Spätmittelalter in die moderne Staatlichkeit. Zum dritten schließlich weist die
Landesverfassung von Mecklenburg-Schwerin einige Besonderheiten auf an erster Stelle den
Vorspruch zu den Grundrechten der in vieler Hinsicht Art. 1 Abs. 3 GG sowie Art. 79 Abs. 3 GG
vorgreift.