Anders als es die Aufnahme einer Anregung zum Investorendialog durch den
Aufsichtsratsvorsitzenden in den DCGK und dessen weite Verbreitung in der Praxis vermuten
lassen sind die rechtlichen Rahmenbedingungen der Außenkommunikation des Aufsichtsrats nicht
abschließend geklärt. Die Verfasserin betrachtet daher im Rahmen einer Analyse des deutschen
Aktien- und Kapitalmarktrechts Zulässigkeit und Grenzen der Kapitalmarktkommunikation durch den
Aufsichtsrat. Dabei zeigt sie insbesondere auf dass sich themenspezifische
Kommunikationskompetenzen aus dem dualistischen Kompetenzgefüge als Annexkompetenzen ergeben
und die Verengung der Kommunikationszuständigkeiten auf den Vorsitzenden dem Wesen des
Aufsichtsrats als Kollegialorgan widerspricht.