Der Mitunternehmeranteil ist im geltenden Ertragsteuerrecht kein eigenständiges Wirtschaftsgut
sondern die ideelle Berechtigung an den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens. Die Einheit
der Gesellschaft wird insoweit durch die Vielheit der Gesellschafter verdrängt. Dieser Ansatz
ist mit jüngeren Entwicklungen des Gesellschaftsrechts nicht mehr vereinbar: Die Gesellschaft
selbst ist nunmehr Trägerin ihres Vermögens die Gesellschafter haben daran keine Anteile mehr.
Im Rahmen der Untersuchung wird anhand von Übertragungskonstellationen aufgezeigt welche
Verfehlungen aus der vielheitsorientierten Sichtweise des Steuerrechts resultieren und wie
alternativ eine Annäherung an das einheitsorientierte Zivilrecht gelingen kann.