Die Grundrechtswirkung unter Privaten löst sich durch neuere Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts aus den gewohnten Mustern. Das Werk schafft hier nicht nur
terminologische Klarheit sondern arbeitet auch die Kriterien heraus die Private unmittelbar
an die Grundrechte binden. Anschließend nimmt sich der Autor heraufziehende Konstellationen vor
und prüft dort die Grundrechtsbindung. Die Betreiberin von Facebook erfüllt dabei beide näher
ausgeführten Kriterien. Diese sind die Eröffnung eines öffentlichen Forums und eine überragende
Machtstellung. Sie ist damit grundrechtsgebunden. Diese Bindung trifft die SCHUFA nicht auch
da sie durch bestehende (Datenschutz-)Bestimmungen durch den Gesetzgeber im Zaum gehalten wird.