Bisher war das Erfolgshonorar nur ein Angebot an die Anwaltschaft unter engen Voraussetzungen
Erfolgshonorarvereinbarungen abzuschließen. Dies hat sich nun grundlegend mit dem zum 1.
Oktober 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im
Rechtsdienstleistungsmarkt geändert. Seither müssen sich alle Anwältinnen und Anwälte mit dem
Thema Erfolgshonorar befassen.Die Kernpunkte der neuen Regelungen lauten:Freigabe des
Erfolgshonorars wenn sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2.000 EUR
bezieht.Freigabe des Erfolgshonorars ohne Höchstgrenze bei einer außergerichtlichen
Inkassodienstleistung im gerichtlichen Mahnverfahren oder im Zwangsvollstreckungsverfahren.Im
Übrigen sind Erfolgshonorarvereinbarungen unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen
zulässig. Es ist lediglich erforderlich dass der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger
Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten
werden würde.Der Einführungsband unterstützt bei einer raschen Einarbeitung in die wichtigen
Gesetzesänderungen.