Mit der 10. Novelle ist 39a in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eingeführt
worden. Danach erhält das Bundeskartellamt die Befugnis einzelnen vom Bundeskartellamt
identifizierten Unternehmen die Verpflichtung zur Anmeldung von Zusammenschlussvorhaben beim
Bundeskartellamt aufzuerlegen selbst wenn die Aufgreifschwellen in 35 GWB nicht erfüllt sind.
Dies erlegt den betroffenen Unternehmen erhebliche zusätzliche Belastungen auf die der
Rechtfertigung bedürfen. Das vorliegende Werk befasst sich mit den rechtlichen
Rahmenbedingungen der neuen Vorschrift den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen sie sowie den
tatbestandlichen Voraussetzungen die für den Erlass einer Verfügung des Bundeskartellamtes
erfüllt sein müssen.