Die Betriebsaufspaltung bezeichnet die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Betriebes
auf zwei oder mehrere rechtlich selbständige Unternehmen. Aufgrund einer fehlenden gesetzlichen
Regelung ist die Betriebsaufspaltung in der Praxis mit enormer Unsicherheit behaftet. Oft wird
sie gar nicht oder zu spät erkannt zum Beispiel im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung.
Eine - meist unfreiwillige - Beendigung kann aber enorme steuerliche Nachteile mit sich
bringen. Das vorliegende Werk soll helfen die Unklarheiten und Unsicherheiten die durch eine
steuerliche Betriebsaufspaltung entstehen können rechtzeitig aufzuzeigen und Gefahren in der
Praxis zu vermeiden. Neben der typischen Betriebsaufspaltung nämlich der Gründung einer
personen- und beteiligungsidentischen GmbH durch ein Einzelunternehmen bzw. eine
Personengesellschaft gibt es zahlreiche weitere Gestaltungen auf die die rechtlichen
Grundsätze der Betriebsaufspaltung anzuwenden sind. Die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung
sind eine sachliche und persönliche Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen. Eine
sachliche Verflechtung entsteht wenn mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage zur
Verfügung gestellt wird. Für die persönliche Verflechtung wird ein einheitlicher geschäftlicher
Betätigungswille vorausgesetzt. Hierbei gibt es bei der Feststellung von Stimmrechtsmehrheiten
und der Zusammenrechnung von Stimmen verschiedener Personen zahlreiche Besonderheiten. Neben
der Haftungsbeschränkung als wichtigsten Grund gibt es zahlreiche weitere Gründe für das
bewusste Gestalten einer Betriebsaufspaltung. Jedoch bringt sie auch gewichtige Nachteile mit
sich die es zu bedenken gilt. Insbesondere wegen der Gewerblichkeit des
Verpachtungsunternehmens und der damit einhergehenden Betriebsvermögenseigenschaft der
wesentlichen Betriebsgrundlagen wird in der Praxis häufig versucht eine Betriebsaufspaltung zu
vermeiden. Hierfür kommen das sogenannte Wiesbadener Model die Aufnahme eines
Minderheitsgesellschafters oder die Zwischenschaltung einer Vermietungsgesellschaft in
Betracht. Aufgrund eines Urteils des BFH vom 22.04.2010 (V R 9 09) zur Personengruppentheorie
im Rahmen der Umsatzsteuer ist die Diskussion über ein mögliches Ende der Betriebsaufspaltung
in der Literatur wieder aufgelebt. Es bleibt abzuwarten wie die Ertragssteuersenate des BFH
mit genanntem Urteil umgehen. Eine wünschenswerte gesetzliche Verankerung oder zumindest eine
konsistente Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung die zu einer sicheren Planung für den
Steuerpflichtigen führen würde ist somit weiterhin nicht absehbar.