Die audiovisuelle Vernehmung des Beschuldigten wurde zum 01.01.2020 in der Bundesrepublik
Deutschland durch die Änderung des 136 StPO eingeführt. Eine Zielsetzung des Gesetzgebers war
die Verbesserung der schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten. Die Rechtsnorm verpflichtet
den Ermittler jedoch nur in engen Grenzen zur Durchführung einer Videovernehmung. Der Fokus der
wissenschaftlichen Arbeit liegt auf den Rechtstermini der eingeschränkten geistigen Fähigkeiten
und der schwerwiegenden seelischen Störung die in den vierten Absatz des 136 StPO aufgenommen
wurden. Diese vom Gesetzgeber neu entwickelten Merkmale werden durch die juristischen
psychiatrischen psychologischen und polizeilichen Wissenschaften analysiert und definiert. Im
Rahmen einer empirischen Befragung wurden Gutachter der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie
und Psychotherapie Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) u. a. in Bezug auf die
Möglichkeiten des Erkennens von eingeschränkten geistigen Fähigkeiten schwerwiegenden
seelischen Störungen befragt. Das zentrale Ergebnis der wissenschaftlichen Arbeit stellt ein
Prüfungsschema für Vernehmungsbeamte zum Erkennen von eingeschränkten geistigen Fähigkeiten
oder einer schwerwiegenden seelischen Störung dar um hieraus die Notwendigkeit der
Durchführung einer audiovisuellen Vernehmung beim Beschuldigten zu begründen. Thorsten Floren
M. A. Diplomverwaltungswirt ist als Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung NRW für den Fachbereich Kriminalistik zuständig und verfügt über weitgefächerte und
langjährige Erfahrungen in der polizeilichen Ermittlungsführung u. a. in der Ermittlungs- und
Mordkommission.