Die Strafrechtspolitik ist durch einen Rollback zur Prävention und Punitivität gekennzeichnet.
Exemplarisch wird dies deutlich an der Sicherungsverwahrung der Folterdiskussion und der
Rückkehr einer Freund-Feind-Dogmatik im strafrechtlichen und staatstheoretischen Diskurs.
Dieser zeigt sich weiterhin daran dass das Bundesverfassungsgericht angesichts der Zunahme von
rechtsradikalen Aufmärschen einseitige Strafbestimmungen für verfassungskonform hält obwohl
sie grundsätzlich gegen die Meinungsfreiheit verstoßen. Zugleich ist mit dem Deal im
Strafverfahren ein neuer Pragmatismus zu beobachten der für das deutsche Verständnis eher
untypischer ist. Schließlich geht es um eine hiervon unabhängige dritte Entwicklungsrichtung
infolge der Internationalisierung des Rechts: der Ausbau des Völkerstrafrechts und der
internati-onalen Strafgerichtsbarkeit.