Karikaturen und Fotomontagen sind allgegenwärtig. Sei es beim Durchblättern von Tageszeitungen
oder Zeitschriften beim Fernsehen oder bei der Suche nach bestimmten Personen im Internet.
Immer wieder fällt der Blick auf ein Bildnis das die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich
zieht. Dabei sind der Allgemeinheit besonders solche Bildnisse am liebsten die komisch wirken
abfällig erscheinen oder zum Nachdenken anregen. In jüngerer Zeit ist selbst bei den als seriös
geltenden Fernsehnachrichten das Thema des Tages in einer Fotokollage im Hintergrund
dargestellt. So sah man beispielsweise in jüngster Vergangenheit eine Fotomontage von Gerhard
Schröder dem ehemaligen Bundeskanzler wie dieser auf einem Ölfass sitzt und Geldscheine in
der Hand hält. Diese Art der bildlichen Unterstützung quasi-journalistischer Beiträge ist
heutzutage kaum noch wegzudenken. Aus der Sicht der Macher und der Sicht derer die sie
veröffentlichen stellen diese Arten der Auflockerung eine Notwendigkeit dar. Denn die immer
stärker zunehmende Anzahl an Zeitungen Magazinen und Fernsehsendern zwingen die Redaktionen
zur Individualität und Differenzierung denn durch einen bloßen Tatsachenbericht ist eine
Unterscheidung kaum möglich. Doch steckt häufig hinter der vordergründigen zum Lachen
anregenden Darstellung die Rüge vermeintlicher gesellschaftlicher politischer oder ethnischer
Missstände deren Anprangerung in ironischer Weise verbildlicht wird. Somit stellt sich die
Frage welche Freiheiten die Macher von Satire haben und wo diese Freiheiten ihre Grenzen
finden. Ist es beispielsweise erlaubt Personen vor dem Hintergrund der Satire zu beleidigen
bloß zu stellen zu veralbern oder überhaupt abzubilden? Muss jemand der in der Öffentlichkeit
steht alles hinnehmen oder kann er sich wirksam gegen jede Art der Abbildung wehren? Wenn
nicht gegen jede gegen welche Darstellung steht ihm dann Schutz zu? Nicht selten sind
Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Karikaturen und Fotomontagen Gegenstand zahlreicher
gerichtlicher Auseinandersetzungen. Dabei ist die Frage nach der Zulässigkeit rechtlich
keinesfalls so eindeutig wie gemeinhin angenommen. Nicht selten durchlaufen derartige
Entscheidungen alle Instanzen und münden gerade in letzter Zeit immer öfter in einer
Verfassungsbeschwerde. Daraus ist ersichtlich dass das Problem der Karikaturen kein rein
zivilrechtliches ist. Denn die Interessen der Abgebildeten und die Interessen der
veröffentlichenden Medien sind bereits im Grundgesetz verankert. So stellt beispielsweise die
Würde des Menschen und die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG) ein grundrechtlich geschütztes Gut dar dessen Achtung Aufgabe aller staatlichen
Gewalt ist. Doch auch die Freiheit der Meinungsäußerung sowie die Freiheit der Presse und der
Kunst sind grundrechtlich garantierte Freiheiten (Art. 5 GG). Fraglich erscheint daher immer
wieder wie diese Grundrechte auf die sich jede Seite beruft im Verhältnis zueinander zu
gewichten sind bzw. welchem Recht im jeweiligen Einzelfall der Vorrang gebührt. Folglich gilt
es zu klären wo das Persönlichkeitsrecht dem Freiraum der satirischen Bildbearbeitung Grenzen
aufzeigen kann.