Unser Grundgesetz (GG) besagt in 3 Absatz 3: Niemand darf wegen seiner Behinderung
benachteiligt werden. Demnach darf auch Niemand wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden
oder? Unsere demokratische Gesellschaft basiert auf dem Prinzip Chancengleichheit. Artikel 3 GG
garantiert in Absatz 1: Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Auch die UN BRK fordert die
gleiche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für Frauen und Männern mit Behinderung. Mit dem
sozialwissenschaftlichen Lebenslagenansatz nach Uta Enders-Dragässer und Brigitte Sellach wird
ein theoretisches Gerüst zur Vergleichbarkeit von weiblichen und männlichen Lebenslagen in
ihren drei Phasen Ausbildungsphase Familienphase und prä-Rentenphase für zentrale
Handlungsspielräume untersucht um mit qualitativ- und quantitativ-empirischen Daten das
oftmals heftig umstrittene Spannungsfeld von Chancengleichheit zu systematisieren und
vergleichbar zu machen. Die Analyse von Handlungsspielräumen bzw. Chancen nach Behinderung und
Geschlecht bringt ans Licht: Die Chancengleichheit im ökonomischen Handlungsspielraum ist für
Frauen mit und ohne Behinderung ungleich. Männliche Lebensläufe sind von kontinuierlicher und
linearer Erwerbsarbeit und damit durch relative ökonomische Sicherheit gekennzeichnet.
Weibliche Lebensläufe sind diskontinuierlich weil Frauen die Doppelbelastung Beruf und
Mutterschaft einschließlich unbezahlter Hausarbeit bewältigen. Die Ungleichheiten im
ökonomischen Sektor strahlen auf viele weitere Teilhabebereiche aus. In den wenigen Bereichen
wo gezielte staatliche Gleichstellungsmaßnahmen wirken findet sich eine Ebenbürtigkeit
männlicher und weiblicher Chancen.