Im geschäftlichen behördlichen und auch privaten Schriftverkehr findet die Korrespondenz
zunehmend durch einen digitalen Informationsaustausch statt. Beweisrelevante Dokumente wie das
Bankkonto das Strafregister oder das elektronische Handelsregister werden in digitalisierter
Form elektronisch abgespeichert. Mit dem Einzug der digitalen Informationsverarbeitung hat eine
Entkörperung beweiserheblicher Daten stattgefunden. Diesen Umstand versuchte der Gesetzgeber
durch die Schaffung des Paragraphen 269 StGB zu begegnen. Der dabei verwendete hypothetische
Vergleich mit der Schrifturkunde der eine Parallelisierung zu der bisherigen Urkundsdogmatik
andeutet eröffnet sehr viele strafrechtsdogmatische Fragestellungen. Hierbei werden
Grundfragen der Urkundsdogmatik betroffen. Nils Höinghaus untersucht in seiner Studie mit
praktischen Bezug welche modernen (Computer-) Daten in den Schutzbereich des Paragraphen 269
StGB fallen und ob der Tatbestand in seiner jetzigen Fassung haltbar ist. In diesem
Zusammenhang gelingt ihm der Nachweis dass die in der Literatur aufgekommene Kritik am
Tatbestand des Paragraphen 269 StGB unbegründet und die Urkundsdogmatik auf die (Computer-)
Datenurkunde übertragbar ist.