Durch die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften wird der
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (Herkunftslandprinzip) auch im Bereich der
Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften etabliert. Den Rechtsnachfragern steht es damit
nunmehr grundsätzlich frei aus dem Angebot der Mitgliedstaaten der EU dasjenige
Gesellschaftsrecht zu wählen das ihren Präferenzen am besten entspricht. Hierdurch entsteht
ein Regulierungswettbewerb zwischen den Gesellschaftsrecht anbietenden Staaten. An der
gesellschaftsrechtlichen Rechtswahl grundsätzlich nicht beteiligt sind jedoch die Akteure der
Außenbeziehungen eines Unternehmens namentlich die Gläubiger. Deren Interessen können
allerdings insofern negativ betroffen sein als durch die Wahlfreiheit auch zwingende
gesellschaftsrechtliche Regelungen zur Disposition stehen die eine Rechtsordnung im Hinblick
auf den Dritt- beziehungsweise Gläubigerschutz geschaffen hat. Ein wichtiges Ziel der
vorliegenden Arbeit ist es daher zu untersuchen welche Wirkungen die Rechtswahlfreiheit bzw.
die Regulierungswettbewerb für diese externen Transaktionspartner eines Unternehmens haben.