Diese Abhandlung stellt die erste umfassende kritische Bestandsaufnahme aller Rechtsprobleme
dar die sich bei der Behandlung der privaten Lebensversicherung zugunsten Dritter im Rahmen
der Pflichtteilsergänzung ( 2325 ff. BGB) des Ausgleichs gegenüber Vertragserben ( 2287 BGB)
und der Ausgleichung unter Miterben ( 2050 ff. BGB) ergeben. Erörtert werden sämtliche Formen
der fürsorgerisch motivierten unentgeltlichen Drittbegünstigung gemäß 328 ff. BGB 166 ff. VVG
bei der - jeweils auf das eigene Leben des Versicherungsnehmers abgeschlossenen -
Todesfallversicherung und der sog. gemischten Lebensversicherung einer Mischform der
Todesfall- und Erlebensfallversicherung. Die einleitende Untersuchung der Gemeinsamkeiten und
Unterschiede der erbrechtlichen Ausgleichsverfahren und der - ebenfalls auf den Ausgleich von
Vermögensminderungen infolge unentgeltlicher lebzeitiger Zuwendungen gerichteten - Gläubiger-
und Insolvenzanfechtung (sog. Schenkungsanfechtung 4 AnfG 134 InsO) führt im Wesentlichen zu
zwei Schlussfolgerungen: Einmal ist - aufgrund der gleichgerichteten Zielsetzung - die
Zuwendung eines Lebensversicherungsanspruchs in allen vorgenannten Verfahren grundsätzlich
gleich zu behandeln wenn auch unter Berücksichtigung der aufgezeigten Verfahrensunterschiede
nicht zuletzt der verschiedenen für die Wertbemessung der Ausgleichsleistung (z. B. aufgrund
des Niederstwertprinzips 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB) maßgeblichen Zeitpunkte der
Fristgebundenheit der Gläubiger- Insolvenzanfechtung und Pflichtteilsergänzung einerseits und
der Fristunabhängigkeit des Ausgleichs gegenüber Vertragserben und der Ausgleichung unter
Miterben andererseits sowie des Umstands dass Gläubiger- Insolvenzanfechtung
Pflichtteilsergänzung und Ausgleich gegenüber Vertragserben zwingend vorgeschrieben sind
während die Ausgleichung unter Miterben den Anordnungen des Erblassers unterliegt. Zum anderen
ist - aufgrund der jeweils maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - in allen
vorgenannten Verfahren die mittelbare Zuwendung eines Lebensversicherungsanspruchs mittels
Drittbegünstigung im Wege eines originären Rechtserwerbs des Begünstigten grundsätzlich in
gleicher Weise auszugleichen wie eine unmittelbare Zuwendung mittels Abtretung im Wege eines
derivativen Rechtserwerbs des Zessionars. In den beiden Hauptteilen der Arbeit werden sodann -
jeweils vor dem Hintergrund der für die betreffende Vertragsgestaltung maßgeblichen
anfechtungsrechtlichen Grundsätze - die streitigen Rechtsfragen bei der Vornahme des
erbrechtlichen Ausgleichs für alle Formen der Drittbegünstigung bei der Todesfall- und
gemischten Lebensversicherung im Einzelnen erörtert. Zum Schluss erfolgt eine Zusammenfassung
der erzielten Ergebnisse.