Nach deutscher Rechtstradition sind Rechtsschutzversicherer grundsätzlich daran gehindert
Rechtsdienstleistungen gegenüber ihren Versicherten zu erbringen. Dies gilt auch für den
außergerichtlichen und außerbehördlichen Bereich. Bei der Neuregelung der Materie ist diese
Rechtstradition in 4 RDG ausdrücklich bestätigt worden. Dahinter steht der Gedanke dass die
Erbringungen von Rechtsdienstleistungen für die Rechtsschutzversicherer zu einem Konflikt mit
dem wirtschaftlichen Interesse an der Vermeidung der mit der Rechtsverfolgung verbundenen
Kosten führen kann. In anderen Rechtsordnungen (z. B. Niederlande Österreich) ist den
Rechtsschutzversichern dagegen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen für die Versicherten
im außergerichtlichen Bereich nicht verwehrt. Die Rechtsschutzversicherungs-Richtlinie vom
22.6.1987 (RL 87 344 EWG) und die Solvency Il-Richtlinie vom 25.11.2009 (RL 2009 138 EG) sehen
ebenfalls keine diesbezüglichen Einschränkungen vor.Die Untersuchung von Ingo Weckmann wendet
sich zunächst dem Begriff der Rechtsdienstleistung dem Berufsbild des Rechtsanwalts sowie dem
Produkt der Rechtsschutzversicherung zu. Auf der Grundlage wird die Betätigung von
Rechtsschutzversicherern als Rechtsdienstleister erörtert. Dabei werden nicht nur die
Leistungen nach den ARB 2012 auf ihre Konformität hin untersucht sondern es werden auch
weitere Modelle der Leistungserbringung beleuchtet. Ein Schwerpunkt der Arbeit bildet die Frage
ob die sehr restriktive Regelung des 4 RDG aus verfassungs- und europarechtlicher Sicht haltbar
ist. Abschließend formuliert der Autor einen konkreten Vorschlag für die Änderung des 4 RDG.Die
Arbeit richtet sich nicht nur an Wissenschaftler sondern auch an Praktiker die sich mit Frage
beschäftigen wie weit sich Rechtsschutzversicherer vom Kostenerstatter zum
(Rechts-)Dienstleister entwickeln können.