Der vorliegende Kommentar wurde von Chirurgen erstellt die auf ihrem Gebiet über herausragende
Erfahrungen verfügen. Er verfolgt das Ziel den leistungserbringenden Chirurgen wie auch den
Patienten und ihren Kostenträgern unter Orientierung an den vorliegenden Leitlinien und damit
qualitätsorientiert eine möglichst objektive Entgeltzuordnung zu ermöglichen. Hierbei wurde
auch der Tatsache Rechnung getragen und Lösungen dafür erarbeitet dass die GOÄ aufgrund des
zwischenzeitlichen Fortschrittes der operativen Therapie in ihrem Leistungskatalog Lücken
aufweist moderne operative Verfahren nicht vertreten sind durch einzelne dort beschriebene
Leistungen - vor allen Dingen bei schwierigen Operationen - der Operationsumfang nicht
berücksichtigt wird und am Ziel-Leistungs-Prinzip - insbesondere unter Berücksichtigung der
Operationsindikation - nicht immer festgehalten werden kann. Die Notwendigkeit den
vorliegenden Kommentar zu erstellen basiert auf der Tatsache zunehmender
Abrechnungsschwierigkeiten im Rahmen der privatärztlichen Behandlung die seit der letzten
Novellierung der GOÄ 1996 Jahr für Jahr ein immer größeres Ausmaß annehmen. Zumindest aus der
Sicht der Leistungserbringer und der betroffenen Patienten ist diese häufig zu gerichtlichen
Auseinandersetzungen führende Entwicklung unbefriedigend. Grundlage der 1982 verabschiedeten
GOÄ war der am 1. Juli 1978 eingeführte Einheitliche Bewertungsmaßstab Ärzte (EBM). Eine
grundsätzliche Neufassung der GOÄ aus dem Jahr 1982 war die 4. Änderungsverordnung zur GOÄ vom
18. Dezember 1995 die eine Novellierung der Abschitte B C M und O vorsah und in der
GOÄ-Fassung von 1996 niederlegte. Eine Novellierung des Kapitels Operative Leistungen (L) ist
jedoch nicht erfolgt. Aus diesem Grunde beziehen sich die heutigen in diesem Kapitel
aufgeführten GOÄ-Leistungen im Wesentlichen noch auf das Jahr 1978 (EBM) bzw. 1982. Dies
bedeutet dass der rasante Fortschritt in der operativen Medizin der vergangenen 25 Jahr vom
Gesetzgeber weder sachlich noch bewertungsmäßig berücksichtigt wurde. Hierauf hat insbesondere
das Oberlandesgericht Düsseldorf Bezug genommen so dass mit diesem Kommentar auch eine
inzwischen gerichtlich geforderte Regelungslücke geschlossen wird dass es nämlich Aufgabe
ärztlicher Verbände und der Ärztekammer ist moderne Operationsverfahren (welche in der GOÄ
nicht abgebildet sind) durch angemessene Analogempfehlungen abrechnen zu können.