Ein eigenes Konzernsteuerrecht das eine Besteuerung aufgrund des Konzernergebnisses vornimmt
kennt das deutsche Steuerrecht nicht. Um eine Kompensation für die nicht mögliche Besteuerung
als wirtschaftliche Einheit zu schaffen bietet das Körperschaftsteuerrecht für
Konzernsachverhalte das Gestaltungsinstrument der Organschaft. Eine Organschaft kann jedoch nur
unter bestimmten Voraussetzungen errichtet werden. Die Problembereiche hierbei sind zahlreich.
Jeder Verstoß führt zur Nichtanerkennung der Organschaft. In diesem Fall wird von einer
verunglückten Organschaft gesprochen. Besondere Probleme bereitet hierbei die Rechtsfigur des
Gewinnabführungsvertrages. Im Rahmen der umfassenden Darstellung wird u.a. der Frage
nachgegangen ob der während der Organschaft entstandene Verlust einer Organgesellschaft durch
den Organträger aufgrund der jüngeren Zivilrechtsprechung zur Aufrechnung und zu den
Kapitalerhaltungsvorschriften nur noch durch Barzahlung übernommen werden kann. Ferner wird
erörtert was mit einem von der Organgesellschaft bereits vor Entstehen der Organschaft
erlittenen Verlust zu geschehen hat. Zudem kann die Bemessung von Ausgleichszahlungen an außen
stehende Gesellschafter die tatsächliche Durchführung in Frage stellen. Die Rolle von
verdeckten Gewinn ausschüttungen und verdeckten Einlagen während des Bestehens einer
Organschaft wird ebenfalls dargestellt. Durch die Abschaffung der Kriterien der
wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung hat der Gesetzgeber die Möglichkeit
erleichtert eine Organschaft zu bilden. Somit ergeben sich neue Fallgestaltungen. Des Weiteren
wird der Frage nachgegangen wie eine Organschaft auch vorzeitig beendet werden kann ohne
dadurch eine verunglückte Organschaft hervorzurufen. Abschließend wird ein Blick auf die
Zukunft der Organschaft geworfen. Dabei wird aufgezeigt welche Auswirkungen das Recht der
Europäischen Gemeinschaft insbesondere das Urteil in der Rechtssache Marks & Spencer auf die
deutsche Organschaft haben kann.