Die Arbeit beginnt mit einer knapp gehaltenen einleitenden Darstellung zu den allgemeinen
Verkehrspflichten. Hier werden die historische Entwicklung die Entstehungsgründe und die
Grenzen der Verkehrspflichten dargestellt. Zudem wird der Frage nachgegangen wann man von
einem unbefugten Betreten eines fremden Grundstücks sprechen kann. Im zweiten Kapitel wird
untersucht unter welchen Voraussetzungen eine Verkehrspflicht auch dort besteht wo ein
Erwachsener unbefugt in ein fremdes Grundstück eindringt oder eine fremde Einrichtung betritt.
Ein Exkurs am Ende des ersten Abschnitts beschäftigt sich mit der Rechtsprechung zur unbefugten
Nutzung öffentlicher Verkehrswege ein weiterer Exkurs mit der Zulässigkeit einer vorsätzlichen
Gefahrschaffung zur Abwehr von Eindringlingen. Der Rechtsprechung werden im Folgenden die
wichtigsten Stellungnahmen aus der Literatur gegenübergestellt. Es wird erörtert welche
Vorschläge für eine Lösung im Interessenkonflikt zwischen Gefahrverantwortlichem und
Eindringendem geeignet sind und daher bei der Fortentwicklung der Rechtsprechung
Berücksichtigung finden könnten. Das dritte Kapitel ist der Rechtsprechung gegenüber spielenden
Kindern gewidmet. Aus knapp 80 für diese Arbeit untersuchten Entscheidungen des Reichsgerichts
von Landgerichten Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof werden die Gesichtspunkte
herausgearbeitet die zu einer Entscheidung in der Frage der Haftung geführt haben. Dabei wird
auf in der Literatur streitige Einzelfragen eingegangen insbesondere auf die Berechtigung des
Kriteriums einer offensichtlichen Gefahr . Am Ende des dritten Kapitels findet sich ein eigener
Vorschlag zum Umfang der Verkehrspflicht gegenüber spielenden Kindern. Schlussendlich soll das
Augenmerk der elterlichen Aufsichtspflicht und der Frage gelten wie im Schadensfall die
Haftung zwischen Gefahrverantwortlichem Kind und Aufsichtspflichtigem zu verteilen ist. Es
wird untersucht ob bei Kleinkindern die Verkehrspflicht des Gefahrverantwortlichen in
Abhängigkeit von der elterlichen Aufsicht bestimmt werden kann. Die Arbeit schließt mit einer
Stellungnahme des Verfassers zur Anrechnung von elterlichem Mitverschulden im Rahmen von
Paragraph 254 II Satz 2 278 BGB.