Mit Kopftuch II (2015) hat der Erste Senat eine Korrektur von Kopftuch I (2003) des Zweiten
Senats vorgenommen. War zuvor ein pauschales Verbot religiöser Symbole im Schuldienst per
Gesetz möglich so ist es nur noch bei einer konkreten Gefahr zulässig. Die
(Religions-)Freiheit hat grundsätzlich Vorrang. Diese grundrechtsfreundlichere Linie aber hat
jetzt der Zweite Senat wiederum mit Kopftuch III (2020) für die Justiz
eingeschränkt.Verfassungspolitologisch betrachtet zeigt sich exemplarisch ein Richtungsstreit
um die beim Gericht vorherrschende politische Theorie. Dabei stehen sich
konservativ-etatistische Staatstheorie und liberal-pluralistische Verfassungstheorie gegenüber.