Die 36. Auflage bringt den Leitfaden auf den Stand März 2022. Anders als bei der 2020
erschienenen Vorauflage hat der Gesetzgeber seitdem das SGB III kaum verändert. Lediglich die
COVID-19-Pandemie hinterließ Spuren insbesondere bei der Regelung des Kurzarbeitergelds. Diese
zeitlich möglicherweise auslaufenden Änderungen sind im Kapitel K auf dem Stand des »Gesetzes
zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim
Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen« vom 23. März 2022 berücksichtigt. Die Digitalisierung
schreitet voran und macht auch vor der Arbeitslosenversicherung nicht halt. Seit 1927 also
seit es die Arbeitslosenversicherung in Deutschland gibt mussten sich Arbeitslose persönlich
im Arbeitsamt bzw. in der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Das hat der Gesetzgeber jetzt
geändert. Seit dem 1.1.2022 genügt eine elektronische Arbeitslosmeldung im Fachportal der
Bundesagentur. Der Gang zur Arbeitsagentur ist also nicht mehr nötig. Die Rechtsprechung ist
auf dem Stand März 2022 eingearbeitet. Eine für viele Arbeitslose wichtige Frage hat das BSG
mit Urteil vom 4.3.2021 - B 11 AL 5 10 R geklärt: Lange war streitig ob
Rückforderungsansprüche der Behörden in vier Jahren oder in 30 Jahren verjähren. Jetzt gilt:
Rückforderungsansprüche der Bundesagentur für Arbeit verjähren in vier Jahren erst
Vollstreckungsversuche können wenn sie bestandskräftig werden die Verjährungsfrist auf 30
Jahre verlängern. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit die eine einheitliche
Praxis der Agentur für Arbeit gewährleisten sollen sind auf neuestem Stand berücksichtigt.
Einen Überblick über die Förderinstrumente der Bundesagentur für Arbeit für Jugendliche und
erwachsene Flüchtlinge aus der Ukraine finden Sie unter: https: www.fluechtlingsrat-thr.de
sites fluechtlingsrat files news 2022 2203 08_Übersicht_Förderinstrumente.pdf.