Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
(Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) und dessen Inkrafttreten zum 1.1.2002 war neben dem
Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrecht auch die umfassende Neugestaltung des
Verjährungsrechts ein zentraler Reformbereich. Im Mittelpunkt der Änderung des
Verjährungsrechts stand die Reduzierung der Regelverjährung von dreißig ( 195 BGB a.F.) auf
drei Jahre ( 195 BGB n.F.). Eine Vielzahl von zivilrechtlichen Verjährungsregeln außerhalb des
BGB wurde bezüglich Fristenlänge und Verjährungsbeginn nicht mit in die Reform einbezogen. So
beispielsweise auch 68 StBerG a.F. der die Verjährung von Ersatzansprüchen gegen den
Steuerberater regelt 51b BRAO a.F. die dementsprechende Regelung in der Anwaltshaftung und
51a WPO a.F. für die Wirtschaftsprüferhaftung oder auch die Verjährungsbestimmungen im
GmbH-Gesetz. Diese Vorschriften hat der Gesetzgeber in einem zweiten Reformschritt durch das
Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 9.12.2004 (Verjährungsanpassungsgesetz) dem neuen System angepasst. Dieses
Verjährungsanpassungsgesetz ist am 15.12.2004 in Kraft getreten. Es stellt eine notwendige
Ergänzung zur Schuldrechtsreform auf dem Gebiet des Verjährungsrechts dar. Im Rahmen dieser
Arbeit wird die Verjährung der Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater nach altem und
neuem Verjährungsrecht dargestellt. Es wird ausgeführt welche Änderungen aufgrund welcher
Reform eingetreten sind und wie das Aufeinandertreffen von alter und neuer Rechtslage geregelt
wurde. Zuletzt werden in Kapitel E die Übergangsregelungen für die Primär- und
Sekundärverjährung von alter zu neuer Rechtslage behandelt. Die Übergangsregelungen beziehen
sich ausschließlich auf das Verjährungsanpassungsgesetz da durch dieses die für die
vorliegende Diplomarbeit relevanten Änderungen eingetreten sind.