Organisationsverschulden beschreibt ein Verhalten welches gegen die Organisationspflicht
verstößt. Die Verletzung der Organisationspflicht wird auf der Ebene der Rechtswidrigkeit
bewertet namentlich wird Organisationsverschulden als Rechtswidrigkeit im deutschen
Deliktsrecht angesehen. Es gibt viele Organisationspflichten im Krankenhaus wie primäre
Organisationspflichten sekundäre Organisationspflichten abstrakte Organisationspflichten und
konkrete Organisationspflichten. Die Organisationspflichten im Krankenhaus kommen dem
Krankenhausträger zu. Die Krankenhausträger betreffende Organisationspflichten sind besonders
Quantitätspflicht und Qualifikationspflicht hinsichtlich der personellen Ausstattung sowie
horizontale und vertikale Arbeitsteilung. Außerdem hat der Krankenhausträger noch die
Organisationspflicht zur Ausstattung und zur Bewahrung hinsichtlich der medizinischen Geräte.
Aufgrund der Rolle des Arztes und besonders der des leitenden Arztes betreffen auch ihn
Organisationspflichten. Bei der Konzeption des GdH hat der Gesetzgeber offensichtlich einen
eher pragmatischen Ansatz verfolgt ohne sich mit rechtsdogmatischen Fragestellungen sehr tief
auseinanderzusetzen. Wie vorher in Deutschland liegt China bei der Ausformung des
Organisationsverschuldens noch ein ganzes Stück des Weges bevor. Es fehlt noch an einer
deutlichen Definition und Abgrenzung des Organisationsverschuldens an einer Kategorisierung
ihrer einzelnen Arten und an der endgültigen Bejahung der Frage ob das
Organisationsverschulden für sich schon einen Haftungsgrund darstellt. Als Folge der
Snowden-Affäre fällt auch dem Krankenhausträger die Herausforderung zu wie er den Datenschutz
des Patienten im Krankenhaus organisieren kann. Es ist zu hoffen dass diese Rechtslücke mit
Hilfe der Interpretation des Obersten Volksgerichts alsbald behoben und das GdH harmonisch in
das Gefüge des Zivilrechtsgesetzbuch integriert werden kann.