Im Jahre 2009 wurde das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - kurz BilMoG - in Kraft gesetzt.
Eine der weitreichendsten Änderungen betraf 248 HGB Bilanzierungsverbote und -wahlrechte. Es
ist nun möglich selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände zu bilanzieren. In vielen
Unternehmen spielt beispielsweise selbsterstellte Software eine große Rolle. In der
vorliegenden Arbeit sollen Unternehmen die der Buchführungspflicht unterliegen im Fokus
stehen. Zu Beginn wird eine Definition von Software vorgenommen. Neben verschiedenen Formen von
Software wird auf Schwierigkeiten mit dem Stetigkeitsgebot und der Abgrenzung von Forschungs-
und Entwicklungskosten eingegangen. Außerdem werden Chancen und Risiken des neu eröffneten
Wahlrechts zur Aktivierung aufgezeigt. Eine abschließende Bewertung der Gesetzesänderung
betrachtet sowohl das bilanzierende Unternehmen als auch externe Adressaten.