Ausnahmezustand und Menschenrechte sind ohne Frage einander entgegengesetzt: Wo ein
Ausnahmezustand erklärt wird werden grundrechtlich garantierte Menschenrechte eingeschränkt
oder ausgesetzt. Das vorliegende Buch entwickelt die These dass dieser Gegensatz erst vor dem
Hintergrund einer grundlegenden Gemeinsamkeit verständlich wird die zugleich konstitutiv für
das Funktionieren des modernen Rechts ist. Bislang wurden Gemeinsamkeiten zwischen den beiden
Phänomenen vor allem darin gesehen dass sie den Menschen jeweils auf seine bloße
Körperlichkeit reduzieren. In diesem Sinne hat Giorgio Agamben anknüpfend an Hannah Arendt in
Ausnahmezustand und Menschenrechten dieselbe Souveränität konstituierende Logik vermutet: die
Hervorbringung eines 'nackten' Lebens das jeder politischen Qualität beraubt und nur noch
Körper ist. Der Autor verfolgt einen entgegengesetzten Ansatz: Der Zusammenhang von
Ausnahmezustand und Menschenrechten wird nicht in der Konstitution eines entrechteten Körpers
sondern in der Rolle der berechtigten Person verortet. Dem Konzept der Rechtsperson Kern der
Idee der Menschenrechte wohnt eine grundlegende Ambivalenz inne. Sie liegt darin ein
staatliches Handeln wie es spezifisch im Ausnahmezustand in Erscheinung tritt nicht nur zu
begrenzen sondern auch zu ermöglichen. Die Dialektik von Berechtigung und Entrechtung die das
Verhältnis von Ausnahmezustand und Menschenrechten demnach kennzeichnet wird auf diese Weise
einer kritischen Reflexion unterzogen. Sie zielt darauf das positive Potential der
Menschenrechte gegen ihre negativen Effekte in Stellung zu bringen und gegenüber einer Logik
der Maßnahme zu verteidigen. Während sich der erste Teil des Buches der Frage der souveränen
Person und des Subjekts des Rechts in Auseinandersetzung mit der Theorie von Souveränität und
Ausnahmezustand bei Carl Schmitt und Giorgio Agamben widmet steht im zweiten Teil das für die
Menschenrechtsidee konstitutive Konzept der Rechtsperson im Zentrum. Die philosophische wird
dabei mit einer historischen Analyse verbunden die bei der konstitutiven Rolle der
Rechtsperson für den frühneuzeitlichen Territorialstaat ansetzt.