Das moderne Recht der Rechte ist strukturverschieden vom vormodernen Recht des Rechts. Im
modernen Recht wirken Grund- und Menschenrechte als »Aufhebungsrechte « die das ordnende Recht
im Modus der immanenten Kritik immer wieder über seinen autoritären Charakter reflektieren
lassen. Objektives Recht trifft permanent auf den Prüfstein der subjektiven Individualität
muss sich bewähren und läutern. So wird eine politische Kritik des Rechts aus ihm selbst heraus
möglich. Die Selbstkritik des Rechts durch Aufhebungsrechte geschieht in juristischen Formen
welche sich in drei Idealtypen kristallisieren. Diese drei »Formtypen« der Rechte ergeben sich
aus rechtsvergleichenden Untersuchungen und weisen eine Affinität zu »Inhaltstypen« auf die
die Rechte entlang der Achse der Zeitlichkeit anordnen: konservatives Eigentum liberale
Freiheit und progressive Gleichheit. Die Gleichheit ist zudem die Möglichkeitsbedingung von
Rechten schlechthin. Jedes Aufhebungsrecht verbietet Privilegien gebietet die Anerkennung von
Differenz und tendiert zu sozialer Gleichheit. Modernes Recht will egalitäres Recht sein. Die
vorliegende Arbeit versucht einerseits durch die Entwicklung begrifflicher Unterscheidungen
und unter Rückgriff auf die Grundrechtsdebatten des deutschen amerikanischen und französischen
Verfassungsrechts die Vergleichung auf dem Gebiet der Grund- und Menschenrechte neu zu
fundieren. Andererseits ist der Vergleich ein Mittel die verbreitete politisch- philosophische
Überzeugung zu erschüttern es gebe so etwas wie die Menschenrechte. Der Autor arbeitet heraus
dass es im Gegenteil nur eine Vielfalt begrifflich unterscheidbarer Typen von Rechten gibt die
untereinander im Konflikt liegen und gemeinsam die heutigen Demokratien juristisch
konstituieren.